Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz

Nach § 23 Abs. 1 der EEG-Novelle erhalten Laufwasserkraftwerke bis 500 kW nun 12,67 ct/kWh. Nach Abs. 6 allerdings nur, wenn sie in einem räumlichen Zusammenhang mit einem Alt- oder anderweitig gebauten Wehr stehen oder "ohne durchgenhende Querverbauung" errichtet worden sind. Diese Bedingungen vereiteln echte Neuanlagen. In der Begründung für die zweite Option heißt es, dass damit entsprechende Neuentwicklungen befördert werden sollen.

Das Transverpello braucht nun tatsächlich keine durchgehende Querverbauung.

Abs. 5 Nr. 2 verlangt zudem das Erreichen eines guten ökologischen Zustands oder die wesentliche Verbesserung des vorherigen. Beeinträchtigungen des natürlichen Zustands sollen gemindert werden. Den Fall "ohne durchgehende Querverbauung" involviert der Gesetzestext an dieser Stelle nicht, denn ggf. die Natur zu verbessern, wird wohl niemand fordern.

Lutz Kroeber 2009 Transverpello